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Müssen oder können Protokolle bzw. Beschlüsse des SGA öffentlich zugänglich gemacht werden?

Im SchUG §64 Absatz 14 ist folgende Bestimmung festgelegt:

„Über den Verlauf der Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.“

Im Absatz 16 ist die Durchführung der Beschlüsse wie folgt geregelt:

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

Es gibt demnach keine gesetzliche Verpflichtung schriftliche Aufzeichnungen bzw. Beschlüsse des SGAs zugänglich zu machen. Absatz 15 erlaubt dem SGA jedoch bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsordnung wären dann alle Verfahrensregelungen, nach denen Sitzungen und Versammlungen des Gremiums abzulaufen haben, geregelt.