Zwei bis maximal acht Schulen können in einem Schulcluster pädagogisch und organisatorisch gemeinsam geführt werden. Sowohl aus pädagogischen als auch aus dienst- und besoldungsrechtlichen Erwägungen heraus soll sich ein Schulcluster in einer bestimmten Größenordnung bewegen, die mit der Bandbreite von 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern festgesetzt ist. Ab einer bestimmten Größenordnung (1.300 Schülerinnen und Schüler oder mehr als drei Schulstandorte) ist die Mitbefassung (Zustimmung) der betroffenen Zentralausschüsse vorgesehen.