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Welche Ebenen der Mitbestimmung sind bei der Implementierung eines Clusters zu beachten?

Bundesschulen: Um eine vor allem pädagogisch, aber auch organisatorisch zweckmäßige Führung eines Bundesschulclusters zu gewährleisten, ist ab einer bestimmten Größenordnung (1.300 Schülerinnen und Schüler oder mehr als drei Schulstandorte) die Mitbefassung (Zustimmung) der betroffenen Zentralausschüsse vorgesehen. Außerdem bedarf es der Zustimmung der Schulkonferenzen (nach Beratung mit den Schulgemeinschaftsausschüssen) aller beteiligten Standorte. Die Schulpartner sollen außerdem bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Pflichtschulen: Bei der geplanten Errichtung eines Clusters im Pflichtschulbereich ist die Zustimmung der betroffenen Zentralausschüsse einzuholen, ebenfalls bei der Errichtung eines Kleinclusters. Die Zustimmung der Schulerhalter ist immer dann erforderlich, wenn parallel zum Schulcluster auch ein Schulerhalterverband gegründet wird.

Sollen Berufsschulen in den Cluster einbezogen werden, müssen die Schulerhalter und Schulkonferenzen (nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen) der betreffenden Schulen jedenfalls zustimmen.