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Können allgemein bildende Pflichtschulen durch die Bildungsdirektion ohne Zustimmung der Schulerhalter bzw. Schulkonferenzen geclustert werden?

Um beispielsweise Kleinststandorte zu sichern, können allgemein bildende Pflichtschulen durch die Bildungsdirektion ohne Zustimmung der Schulerhalter bzw. Schulkonferenzen geclustert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • einer der involvierten Standorte hat zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses weniger als 100 Schüler/innen,
  • die Schulstandorte sind nicht weiter als fünf km voneinander entfernt und
  • die Schüler/innenzahlen weisen zumindest an einem Standort eine fallende Tendenz auf.