Um beispielsweise Kleinststandorte zu sichern, können allgemein bildende Pflichtschulen durch die Bildungsdirektion ohne Zustimmung der Schulerhalter bzw. Schulkonferenzen geclustert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- einer der involvierten Standorte hat zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses weniger als 100 Schüler/innen,
- die Schulstandorte sind nicht weiter als fünf km voneinander entfernt und
- die Schüler/innenzahlen weisen zumindest an einem Standort eine fallende Tendenz auf.