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Kann ein Cluster auch dann gebildet werden, wenn die Mindestzahl von 200 Schüler/innen nicht erreicht wird?

Wird die Mindestzahl von 200 Schülerinnen und Schülern in einem vorgesehenen Pflichtschulcluster nicht erreicht, kann dieser dennoch gebildet werden, wenn:

  • die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schüler/innen nicht zulässt,
  • die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist, und
  • die Zentralausschüsse der beteiligten Schulen zustimmen.

Sofern die genannten Kriterien erfüllt sind, erhält der entsprechende Kleincluster administratives Unterstützungspersonal im Ausmaß eines Viertel Vollbeschäftigungsäquivalents.