Wird die Mindestzahl von 200 Schülerinnen und Schülern in einem vorgesehenen Pflichtschulcluster nicht erreicht, kann dieser dennoch gebildet werden, wenn:
- die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schüler/innen nicht zulässt,
- die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist, und
- die Zentralausschüsse der beteiligten Schulen zustimmen.
Sofern die genannten Kriterien erfüllt sind, erhält der entsprechende Kleincluster administratives Unterstützungspersonal im Ausmaß eines Viertel Vollbeschäftigungsäquivalents.