Die Autonomie der einzelnen Standorte ist so begrenzt, dass sie im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schulen, auf die Übertrittsmöglichkeiten in andere Schulen sowie auf Berechtigungen »vertretbar« ist.
So ist es beispielsweise die Bildungsaufgabe der AHS, »[…] den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen« (§ 34 Abs. 1 SchOG). Eine berufsbildende Ausrichtung einer AHS ist somit nicht zulässig.
Unter »Berechtigungen« versteht man insbesondere die Berechtigung zu einem Universitätsstudium oder die Berechtigung, einen bestimmten Beruf oder ein Gewerbe auszuüben.