Im Allgemeinen wird durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Folgendes ermöglicht bzw. vorgesehen:
- Erhöhung oder Reduzierung der Stundenzahl bestehender Pflichtgegenstände,
- Schaffung von Pflichtgegenständen, die im Lehrplan nicht vorgesehen sind,
- Umwandlung von Freigegenständen in Pflichtgegenstände,
- weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Freigegenstände und unverbindliche Übungen,
- Gestaltungsmöglichkeiten des Förderunterrichts im Rahmen eines Gesamtstundenkontingentes (z. B. Möglichkeit der Abhaltung von Förderunterricht in allen Gegenständen, und zwar entweder in Kursform, geblockt oder aber integriert in den Unterricht des jeweiligen Gegenstandes).
Ausnahme: Im Gegenstand Religion sind in keiner Schulart autonome Entscheidungen möglich.