Hält die Schulleitung einen Beschluss über schulautonome Lehrplanbestimmungen für rechtswidrig oder für nicht durchführbar, hat diese den Beschluss auszusetzen und eine Weisung der Schulbehörde einzuholen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder ein neu zu schaffender Gegenstand mangels ausgebildeter Lehrer/innen nicht geführt werden kann.