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Wann kann die zuständige Schulbehörde schulautonome Lehrplanbestimmungen aufheben?

Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen lediglich in folgenden Fällen aufzuheben:

  • Die Bestimmungen entsprechen nicht der Ermächtigung, d. h. es wird der vorgegebene Gestaltungsrahmen nicht eingehalten bzw. überschritten, oder
  • über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten werden nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Letzteres könnte beispielsweise der Fall sein, wenn in einer Region benachbarte Schulen jeweils die gleiche Profilbildung schaffen und somit mögliche in der Minderheit gebliebene Interessen gänzlich unberücksichtigt bleiben.