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Müssen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen werden?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen beschlossen werden, kommen die festgelegten Bestimmungen im Lehrplan ohne Abweichungen zur Anwendung.

Sind im Ausnahmefall Beschlüsse schulautonomer Lehrplanbestimmungen laut Lehrplan erforderlich und werden diese am Standort nicht beschlossen bzw. können sie mangels Mehrheit nicht beschlossen werden, wird in der Lehrplanverordnung im Allgemeinen festgelegt, dass die erforderlichen Bestimmungen von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen sind.

Werden schulautonom z.B. neue Unterrichtsgegenstände geschaffen, Gegenstände inhaltlich erweitert, Lehrinhalte von einem Gegenstand in einen anderen (z.B. Übung bestimmter Rechnungsarten im Geografieunterricht) oder von einer Schulstufe in eine andere verlagert, so besteht eine Verpflichtung, schulautonome Lehrplanbestimmungen auszuarbeiten und zu beschließen. Diese sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.