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Welche Ausnahmenregelung besteht beim Unterrichtsgegenstand Religion in der Personalplanung?

Für den Unterrichtsgegenstand Religion erfolgt die Personalplanung und die Zuweisung der Lehrpersonen durch die Schulämter. Bei erstmals am Standort tätigen Lehrpersonen wird der Schulleitung jedoch das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Ausgenommen davon sind lediglich vorübergehende Zuweisungen (z. B. Ersatz einer Lehrkraft bei Krankenstand).