Im 3. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes §19 (4) gab es durch das Bildungsreformgesetz 2017 keine Änderung. Es gilt auch weiterhin:
„Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.“