Gilt die Möglichkeit zur Auswahl von Lehrkräften unabhängig von ihrem Dienstrecht (altes oder neues Dienstrecht)?
Bei Neuanstellungen von Lehrpersonal gilt seit 1.1.2018 die Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG § 4b) bzw. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG § 203h) unabhängig davon welches Dienstrecht die jeweilige neue Lehrperson wählt.