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Die Dienstbehörde folgt der getroffenen Auswahlentscheidung der Schulleitung hinsichtlich einer neuen Lehrkraft nicht: Muss die Schulleitung dies hinnehmen?

Um sicherzustellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrkräfte verfügen, trägt die Bildungsdirektion als zuständige Behörde weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung. Folgt die Dienstbehörde der von der Schulleitung getroffenen Auswahlentscheidung nicht, so hat die Schulleitung das Recht, sich gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Bei gleichrangigen Reihungen durch verschiedene Schulleitungen hat die Dienstbehörde zu entscheiden, an welche Schule die betreffende Lehrperson zugewiesen wird. In diesen Fällen hat die Dienstbehörde bzw. Personalstelle ihre Entscheidung mündlich oder schriftlich zu begründen.