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Ergeben sich Änderungen bei der Unterrichtsverpflichtung und Abgeltung von Mehrdienstleistungen durch die flexibleren Unterrichtseinheiten?

Für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung und die Abgeltung der Mehrdienstleistungen ergeben sich durch die flexibleren Spielräume keine Änderungen. Die Abgeltung der dauernden Mehrdienstleistungen richtet sich nach der in der regelmäßigen Lehrfächerverteilung vorgesehenen Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung. Jede autonom festgelegte Unterrichtsstunde ist unabhängig von ihrer Dauer auf die Erfüllung der zu erbringenden Supplierstunden anzurechnen und ab der Erfüllung der Supplierverpflichtung als Einzelmehrdienstleistung abzugelten. Für Lehrpersonen im Entlohnungsschema pd ist die wöchentliche Schwankungsbreite der Unterrichtserteilung mit vier Wochenstunden (bei Vollbeschäftigung also Bandbreite 18 bis 26 Wochenstunden) begrenzt.