Geeignete Personen (§ 44a SchUG) können z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte, andere Begleitpersonen oder qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik u.a. sein. Diese Personen werden – in
Vollziehung der Gesetze – als Bundesorgane tätig und genießen daher die gleiche rechtliche Absicherung (z.B. Amtshaftungsgesetz) wie eine Lehrperson.