Wer bestimmt künftig bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen bzw. SchülerInnen unter anderem ein alternativer Pflichtgegenstand oder Förderunterricht abzuhalten ist?
Während bisher außerdem die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen konnte, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen bzw. SchülerInnen unter anderem ein alternativer Pflichtgegenstand oder Förderunterricht abzuhalten ist, kann dies nun die Schulleitung tun. Das betrifft folgende Bereiche:
- Die Mindestanzahl von Anmeldungen zur Führung eines alternativen Pflichtgegenstands
- Die Mindestanzahl von Anmeldungen zur Führung eines Freigegenstands/einer unverbindlichen Übung
- Die Mindestanzahl von SchülerInnen zur Abhaltung von Förderunterricht
- Die Bestimmung der Voraussetzungen unter welchen es zur Bildung von SchülerInnengruppen kommt
- Die Bestimmung der Voraussetzungen unter welchen es in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und PTS SchülerInnnengruppen im Hinblick auf Leistungsgruppen zur Bildung von SchülerInnengruppen kommt
- Die Mindestanzahl von SchülerInnen zur Führung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen.
Selbstverständlich ist dabei auf die die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Personalressourcen Rücksicht zu nehmen.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Schulleitung ist bei ihrer Entscheidung betreffend die Schülerzahlen für Klassen oder Gruppen an keine Größen gebunden. Es gibt keine zentral vorgegebenen Mindest- oder Maximalzahlen für Gruppen.