Im § 19 Abs. 3 Z 1 des BD-EG ist der Begriff der Bildungsregion verankert und bekommt damit Relevanz für die zukünftige Struktur und Aufgabe der Schulaufsicht: „Aufgabe des pädagogischen Dienstes ist das Qualitätsmanagement und die strategische Entwicklung der Schulaufsicht und die Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen“. In den einzelnen Bundesländern sind je nach Größe 2-7 Bildungsregionen eingerichtet. Wenn in einem Bundesland die Anzahl der Schüler/innen 40.100 unterschreitet, kann auch nur eine Bildungsregion vorgesehen werden.