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Wie viele Schulen können sich zu einem Cluster zusammenschließen? (54 sek)

Die gesetzlichen Bedingungen zur Bildung eines Bundesschul-Clusters finden sich im § 8f SchOG (Bundesschul-Cluster) bzw. im § 5a PflSchErhGG (Pflichtschulcluster). Zwei bis maximal acht Schulen können in einem Schulcluster pädagogisch und organisatorisch gemeinsam geführt werden. Sowohl aus pädagogischen als auch aus dienst- und besoldungsrechtlichen Erwägungen heraus soll sich ein Schulcluster in einer bestimmten Größenordnung bewegen, die mit der Bandbreite von 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern festgesetzt ist.

Clusterbildung zwischen Bundesschulen

Um eine vor allem pädagogisch, aber auch organisatorisch zweckmäßige Führung eines Schulclusters zu gewährleisten, ist ab einer bestimmten Größenordnung (1.300 Schülerinnen und Schüler oder mehr als drei Schulstandorte) die Mitbefassung (Zustimmung) der betroffenen Zentralausschüsse vorgesehen. Eine Clusterbildung (im Rahmen der oben genannten Größenordnung) ist dann anzustreben, wenn ein Schulcluster pädagogisch sinnvoller und wirtschaftlicher geführt werden kann als die Einzelschulen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn:

  • die beteiligten Schulen weniger als fünf Kilometer voneinander entfernt liegen,
  • zumindest eine Schule von weniger als 200 Schülerinnen und Schülern besucht wird und
  • die Zahl der Schülerinnen und Schüler an zumindest einer Schule rückläufig ist.

Die Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem

  • die Struktur und Organisation des Clusters
  • die übergreifende Zielsetzung sowie
  • die mittelfristige Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Für jeden Cluster wird eine Leitung bestimmt. Der Clusterleitung kommen alle Aufgaben der bisherigen Schulleitungen zu. Die pädagogische und administrative Unterstützung des Leiters oder der Leiterin des Clusters erfolgt durch neu geschaffene Bereichsleitungen (Ansprechpartner/in am Standort, Übernahme bestimmter Managementaufgaben) und, falls solche bestellt werden, durch Administratoren und Administratorinnen sowie durch Verwaltungspersonal.

Clusterbildung zwischen Pflichtschulen

Die Gründung von Pflichtschul-Clustern wird idealerweise in einem Prozess erfolgen, der von den betroffenen Schulerhaltern (Gemeinden), der Schulverwaltung im jeweiligen Bundesland sowie den Betroffenen vor Ort (Lehrerinnen und Lehrer, Elternvertretung usw.) gemeinsam gestaltet wird.

Pflichtschul-Cluster bestehen aus maximal acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll sich dabei insgesamt zwischen 200 und 2.500 bewegen.

Wird die Mindestzahl von 200 Schülerinnen und Schülern in einem vorgesehenen Cluster nicht erreicht, kann dieser dennoch gebildet werden, wenn

  • die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schüler nicht zulässt,
  • die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist, und
  • die Zentralausschüsse der beteiligten Schulen zustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem

  • die Struktur und Organisation des Clusters,
  • die übergreifende Zielsetzung sowie
  • die mittelfristigen Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Sind an einem Cluster mehr als drei Schulen beteiligt oder umfasst dieser mehr als 1.300 Schülerinnen und Schüler, ist ebenfalls die Zustimmung der Zentralausschüsse einzuholen. Die Rolle der Clusterleitung ist dieselbe wie im Bundes-Schulcluster.